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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2007
3 AZR 334/06  -

Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitgericht hat einen Fall zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer während des Insolvenzverfahrens aus dem mit Wirkung für die Masse fortbestehenden Arbeitsverhältnis ausschied. Der Insolvenzschuldner hat eine Versorgungszusage erteilt, die im Wege der Direktversicherung durchgeführt wurde. Die Versicherung soll nach den in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Bedingungen unwiderruflich werden, wenn die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen. Das war beim Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht der Fall. Zwischen Insolvenzverwalterin und ausgeschiedenem Arbeitnehmer kam es zum Streit darüber, wem die Rechte aus der Versicherung zustehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Vorbehalt des Widerrufes in derartigen Fällen nicht bei „insolvenzbedingtem Ausscheiden“ (Urteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - und vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 -; ebenso Hinweisbeschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 -). Folge dieser Auffassung ist, dass in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers besteht. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts will von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweichen. Er hat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes deshalb folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch „für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer“?

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/07 des BAG vom 23.05.2007

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.02.2006
    [Aktenzeichen: 3 Sa 2064/05]
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Dokument-Nr.: 4275 Dokument-Nr. 4275

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