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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.1997
- 2 AZR 799/96 -
BAG: Unmissverständliche und wiederholt bekräftigte Eigenkündigung eines Arbeitnehmers trotz fehlenden wichtigen Grundes und mangelnder Schriftform wirksam
Berufen auf Unwirksamkeit der eigenen Kündigung wegen widersprüchlichen bzw. treuwidrigen Verhaltens unzulässig
Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unmissverständlich und wiederholt mündlich, so kann sich dieser im Nachhinein nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung wegen fehlenden wichtigen Grundes und mangelnder Schriftform berufen. Es liegt insofern ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten vor. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach Behauptung des Arbeitgebers habe ein
Eigenkündigung des Arbeitnehmers war wirksam
Das Bundesarbeitsgericht unterstellte zunächst, dass der
Fehlender wichtiger Grund unerheblich
Zwar müsse auch bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung ein
Wichtiger Grund nicht immer erforderlich
Zudem sei ein
Einseitige Rücknahme der Kündigung nicht zulässig
Das Berufen auf die Unwirksamkeit einer eigenen Kündigung sei auch deshalb unzulässig, so das Bundesarbeitsgericht weiter, da dieses Vorgehen mit der einseitigen Rücknahme einer Kündigung vergleichbar sei, die ebenfalls unzulässig sei. Würde man darüber hinaus den
Mangelnde Schriftform unbeachtlich
Weiterhin könne sich der Abreitnehmer nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf die
Berufungsurteil wurde aufgehoben
Da sich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Hamm, Urteil vom 08.03.1996
[Aktenzeichen: 2 Ca 2224/95] - Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 04.11.1996
[Aktenzeichen: 19 (14) Sa 773/96]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1998, Seite: 542 MDR 1998, 542 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1998, Seite: 1659 NJW 1998, 1659 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 1998, Seite: 420 NZA 1998, 420
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Dokument-Nr. 15518
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