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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.1994
2 AZR 617/93 -

Kündigung während der Probezeit aufgrund Homosexualität des Arbeitnehmers unzulässig

Probezeitkündigung wegen unzulässiger Rechtsausübung treuwidrig und damit unwirksam

Wird ein Arbeitnehmer in der Probezeit wegen seiner Homosexualität gekündigt, so stellt dies eine unzulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers dar und ist daher unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Außendienstmitarbeiter wurde während seiner sechsmonatigen Probezeit gekündigt. Da die Kündigung seiner Meinung nach auf seiner Homosexualität beruhte, klagte er gegen die Kündigung.

Arbeits- und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht München wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Kündigung wegen Homosexualität nicht nach § 134 BGB unwirksam sei. Denn dadurch sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht beeinträchtigt worden. Vielmehr habe sich nur das Risiko realisiert, dem jeder Arbeitnehmer in der Probezeit ausgesetzt sei. Zudem sei die Kündigung nicht sittenwidrig gewesen. Denn es widerspreche nicht dem Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden, den Umgang mit Homosexuellen zu meiden und bestehende Kontakte zu ihnen abzubrechen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Probezeitkündigung wegen Homosexualität treuwidrig

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf. Es stellte hingegen nicht auf eine eventuell bestehende Sittenwidrigkeit der Kündigung ab, sondern darauf, dass die Kündigung wegen der Homosexualität des Klägers treuwidrig und damit unzulässig war.

Grundsatz der Privatautonomie durch Grundrechte eingeschränkt

Zwar sei es richtig, so das Bundesarbeitsgericht weiter, dass die Möglichkeit einer Probezeitkündigung vom Grundsatz der Privatautonomie gedeckt und damit zulässig ist. Diese Privatautonomie werde jedoch durch die Grundrechte anderer eingeschränkt. Denn der Kläger habe seinerseits ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Von diesem Grundrecht umfasst sei die Freiheit, die Privatsphäre im Bereich des Geschlechtslebens nach eigener Entscheidung zu gestalten. Diese Freiheit sei dem Kläger durch die Probezeitkündigung, welche auf eine Disziplinierung seines Geschlechtsverhaltens hinaus lief, genommen worden.

Arbeitgeber nicht Sittenwächter

Die Arbeitnehmerverpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber enden nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich dort, wo der private Bereich beginnt. Die Gestaltung des privaten Lebensbereichs stehe außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers und werde durch arbeitsvertragliche Pflichten nur insoweit eingeschränkt, als sich das private Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt und diesen stört. Der Arbeitgeber sei durch den Arbeitsvertrag nicht Sittenwächter über seine Beschäftigten.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1994 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Homosexualität".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht München, Urteil vom 12.09.1991
    [Aktenzeichen: 9 Ca 4676/91]
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 16.06.1993
    [Aktenzeichen: 2 (5) Sa 75/92]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 77, Seite: 128 BAGE 77, 128 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1995, Seite: 180
MDR 1995, 180
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 1994, Seite: 1080
NZA 1994, 1080

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Dokument-Nr.: 17478 Dokument-Nr. 17478

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