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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2015
- 2 AZR 517/14 -
BAG: Fehlende Information über Untersuchungshaft rechtfertigt grundsätzlich nur bei schwerem Verstoß gegen Anzeigepflicht fristlose Kündigung des Arbeitnehmers
Schwerwiegender Verstoß bei vorsätzlicher und beharrlicher Unterlassung der Mitteilung
Kommt ein Arbeitnehmer in Untersuchungshaft und informiert er seinen Arbeitgeber nicht darüber, so kommt nur dann eine fristlose Kündigung in Betracht, wenn durch die unterlassene Mitteilung besonders schwerwiegend die arbeitsvertragliche Informationspflicht verletzt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich und beharrlich die Mitteilung unterlässt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall geriet ein Dipol-Informatiker im April 2011 in
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die
Keine Verletzung der Arbeitspflicht
Die
Pflicht des Arbeitnehmers zur Information
Das Bundesarbeitsgericht verwies aber auf die Nebenpflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren unaufgefordert und rechtzeitig darüber zu informieren, dass und warum er seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen könne. Werde ein Arbeitnehmer in
Kein Kündigungsrecht wegen Verletzung der Informationspflicht
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertige jedoch die Verletzung der Informationspflicht nicht ohne weiteres eine
Kein vorsätzlicher und beharrlicher Verstoß gegen Mitteilungspflicht
Soweit das Landesarbeitsgericht einen vorsätzlichen und beharrlichen Verstoß gegen die
Keine Planungssicherheit der Arbeitgeberin durch zeitgerechte Information
Weiterhin berücksichtigte das Bundesarbeitsgericht, dass die Arbeitgeberin auch durch eine zeitgerechte Information nicht wesentlich mehr Planungssicherheit gewonnen hätte. Denn die
Keine Arbeitnehmerpflicht zur Information über Haftanstalt
Es sei nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts zudem unzulässig gewesen, einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Informationspflicht anzunehmen, weil es der Arbeitnehmer durch sein Verhalten der Arbeitgeberin erschwert habe, seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Der Arbeitnehmer sei generell nicht verpflichtet, seinen Arbeitgeber darüber zu informieren, in welcher Haftanstalt er sich befindet. Es genüge für die Erreichbarkeit, dass der Arbeitnehmer eine Zustellanschrift, wie zum Beispiel die Wohnanaschrift, mitteile. Dies gelte auch während der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.03.2012
[Aktenzeichen: 21 Ca 4130/11] - Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 02.12.2013
[Aktenzeichen: 16 Sa 1248/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 2520 DB 2015, 2520 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 103 NJW 2016, 103 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 18 NJW-Spezial 2016, 18
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Dokument-Nr. 22687
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