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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2018
2 AZR 378/18 -

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen wegen ausgebliebener sofortiger Unterrichtung der Schwer­behinderten­vertretung nicht grundsätzlich unwirksam

Frist für Stellungnahme der Schwer­behinderten­vertretung richtet sich nach den für Betriebs­rats­anhörungen geltenden Grundsätzen

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die Kündigung des Arbeits­verhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nicht allein deshalb unwirksam ist, weil der Arbeitgeber die Schwer­behinderten­vertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungs­entschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Die Beklagte beantragte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Februar 2017. Mit Schreiben vom 7. bzw. 15. März 2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer Beendigungsabsicht an und kündigte am 24. März 2017 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2017. Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung für BAG nicht abschließend möglich - Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, zwar grundsätzlich gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam ist. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich aber nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Das Berufungsgericht hat nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu Unrecht angenommen, dass die Kündigung nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F. unwirksam sei, weil die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe. Das Bundesarbeitsgericht konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2018
    [Aktenzeichen: 5 Sa 458/17]
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Dokument-Nr.: 26819 Dokument-Nr. 26819

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