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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2021
2 AZR 356/21 -

Vorwurf der üblen Nachrede durch Arbeitnehmer muss durch Arbeitgeber nachgewiesen werden

Strafrechtliche Bewertung des Verhaltens für Kündigung des Arbeits­verhältnisses unerheblich

Ein Arbeitgeber muss ein kündigungs­relevantes Verhalten des Arbeitnehmers auch dann nachweisen, wenn das betreffende Verhalten den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB erfüllen würde. Denn die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens ist für die Kündigung des Arbeits­verhältnisses unerheblich. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahr 2021 über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten hatte, weil sie unwahre Tatsachen über eine Kollegin verbreitet haben soll. Dabei ging es unter anderem um die Frage der Beweislast für angeblich getätigte Äußerungen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin sattgegeben.

Beweislast für Vorliegen eines Kündigungsgrundes trägt der Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des behaupteten Kündigungsgrundes auch dann beim Arbeitgeber liege, wenn das fragliche Verhalten des Arbeitsnehmers zugleich den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB erfüllen könnte. Denn die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens als üble Nachrede sei für die kündigungsrechtliche Bewertung ohne Belang.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2024
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12.12.2019
    [Aktenzeichen: 15 Ca 295/19]
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.06.2021
    [Aktenzeichen: 8 Sa 22/20]
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