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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2011
10 AZR 756/10 -

Bonuszahlung 2008: Investmentbank darf Bonuszahlung bei Verlusten kürzen

Bank kann bei hohen Verlusten in Aussicht gestellten Bonus nach billigem Ermessen reduzieren

Wenn eine Bank eine hohe Bonuszahlung "vorläufig" festgesetzt hat, ist sie an diese Zusage nicht gebunden, wenn sich später herausstellt, dass hohe Verluste zu erwarten sind. Sie kann dann einen anderen angemessenen Bonus auszahlen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008. Der Kläger war in der Investmentsparte der D. AG als Sales/Kundenberater beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund einer Verschmelzung auf die beklagte Bank über. Er erhielt nach dem Arbeitsvertrag ein festes Bruttomonatsgehalt und eine variable Vergütung, die im Ermessen der Beklagten stand. Im August 2008 beschloss der Vorstand der D. AG, für die Mitarbeiter der Investmentsparte einen Bonuspool in Höhe von 400 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Dies wurde den Beschäftigten mitgeteilt. Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger einen „Bonusbrief“, wonach der Bonus „vorläufig“ auf EUR 172.500,00 brutto festgesetzt wurde. Im Februar 2009 beschloss der Vorstand der D. AG, im Hinblick auf das negative operative Ergebnis von etwa 6,5 Mrd. Euro lediglich einen um 90 % gekürzten Bonus iHv. 17.250,00 Euro brutto zu zahlen. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz zum vollen Bonus geltend.

Gerichte weisen Klage ab

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (Urteile v. 20.09.2010 - 7 Sa 2082/09 u.a. -)haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.

Grundsätze billigen Ermessens wurden beachtet

Bei der Festsetzung des Bonus im Februar 2009 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Auffassung des Senats die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet. Zwar musste die D. AG dabei die Zusage des Bonuspools berücksichtigen. Im Hinblick auf die erwirtschafteten Verluste war es jedoch auch unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen, den Bonus deutlich zu reduzieren.

Hinweis

Die Revisionen in 12 Fällen mit vergleichbaren vertraglichen Regelungen blieben ebenfalls erfolglos. In einem Fall ist das landesarbeitsgerichtliche Urteil aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2011
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 12403 Dokument-Nr. 12403

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