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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2011
10 AZR 649/10 -

BAG: Reduzierung von Bonusansprüchen wegen kritischer wirtschaftlicher Lage eines Unternehmens unzulässig

Bank ist durch Zusage eines Bonusvolumens nach Regelungen „Bonus im Tarif“ gebunden

Bonusansprüche, die in einer Betriebsvereinbarung festgesetzt wurden, dürfen trotz kritischer wirtschaftlicher Lage eines Unternehmens nicht reduziert werden. Ohne eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat ist die Minimierung des Bonus oder die Zahlung einer „Anerkennungsprämie“ unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Bundesarbeitsgericht über Bonusansprüche einer Beschäftigten der D. AG, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ fiel, zu entscheiden. Nach dieser Betriebsvereinbarung sollte die Festsetzung eines Bonuspools durch den Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr erfolgen. War dies geschehen, so ergab sich aus dem weiteren Inhalt der Betriebsvereinbarung die Höhe des Bonus für den einzelnen Beschäftigten. Die Boni erreichten dabei Größenordnungen von etwa ein bis zwei Monatsgehältern. Im Oktober 2008 teilte der Vorstand der D. AG den Beschäftigten mit, dass für 2008 ein Bonusvolumen wie im Jahr 2007 zugesagt werde. Zur Auszahlung kam dann allerdings nur eine „Anerkennungsprämie“ von 1.000 Euro.

Klage auf Zahlung des Differenzbetrags zum vollen Bonus gerechtfertigt

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der auf Zahlung des Differenzbetrags zum vollen Bonus gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hiergegen blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Bank ist an Zusage einer Bonuszahlung gemäß Betriebsvereinbarung gebunden

Mit der Zusage eines Bonusvolumens hat sich der Vorstand der D. AG nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ gebunden. Die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebenden Boni durften später trotz der kritischen wirtschaftlichen Lage ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht reduziert werden.

Hinweis: In zwei vergleichbaren Fällen hat der Senat den Revisionen der in den Vorinstanzen unterlegenen Kläger stattgegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.10.2010
    [Aktenzeichen: 3 Sa 854/10]
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Dokument-Nr.: 12410 Dokument-Nr. 12410

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