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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2018
- 10 AZR 392/17 -
Kein Anspruch auf Karenzentschädigung ab Zeitpunkt des Rücktritts vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
BAG zur Wirksamkeit eines Rücktritts vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag i.Sd. §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (ex nunc). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2014 als "Beauftragter technische Leitung" zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 Euro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges
Beklagte sieht in E-Mail wirksamen Rücktritt von Vertrag
Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate geltend. Er vertritt die Auffassung, sich nicht einseitig vom
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Arbeitsgericht gab der Klage vollständig statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise ab und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März 2016 zu. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.
BAG bejaht nur anteiligen Anspruch auf Karenzentschädigung
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Da es sich beim nachvertraglichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 24.05.2017
[Aktenzeichen: 4 Sa 564/16]
- BAG erklärt nachvertragliche Wettbewerbsverbote ohne enthaltene Karenzentschädigung für nichtig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2017
[Aktenzeichen: 10 AZR 448/15]) - BAG: Für Karenzentschädigung muss nur verbindlicher Teil eines Wettbewerbsverbots eingehalten werden
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010
[Aktenzeichen: 10 AZR 288/09])
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