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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013
- 10 AZR 270/12 -
Arbeitgeber kann Arbeitnehmer zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verpflichten
Mit Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist dem Arbeitnehmer zumutbar
Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
In dem vorliegenden Fall ist die Klägerin als Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgen diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung wird eine qualifizierte
Klägerin: Verstoß gegen Recht auf informelle Selbstbestimmung
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der
Bundesarbeitsgericht weist Revision ab
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft nur äußeren Bereich der Privatsphäre
Die Beklagte hat von ihrem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Klägerin zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten sind nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten wird durch die Vorschriften des SigG sichergestellt; sie werden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt. Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstehen für die Klägerin keine besonderen Risiken. So enthält die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung; die gewonnenen Daten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.09.2011
[Aktenzeichen: 8 Sa 355/11]
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 9, Anmerkung: 2, Autor: Eugen Ehmann jurisPR-ArbR 9/2014, Anm. 2, Eugen Ehmann | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 98 MDR 2014, 98 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 569 NJW 2014, 569 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 154 ZD 2014, 154
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Dokument-Nr. 16870
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