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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009
- 1 AZR 198/08 -
BAG: Altersdifferenzierungen in Sozialplänen sind zulässig
Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Abfindung
Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen auch rentenberechtigte Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. Diese Regelung verstößt somit nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Sie ist im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile können mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wächst, und können geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage sind, Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Differenzierung ist zulässig und führt nicht zur Unwirksamkeit des Sozialplans
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab daher der Klage eines Arbeitnehmers statt, der eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/09 des BAG vom 26.05.2009
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2007
[Aktenzeichen: 19 Sa 1416/07]
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Dokument-Nr. 7914
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