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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2014
1 AZR 1083/12 -

Piloten können nicht zum Tragen einer "Cockpit-Mütze" verpflichtet werden

Unterschiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht bei Piloten und Pilotinnen verstößt gegen betriebs­verfassungs­rechtlichen Gleich­behandlungs­grund­satz

Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebs­verein­barung das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung regeln. Wird die Dienstkleidung für Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgestaltet, verlangt der betriebs­verfassungs­recht­liche Gleich­behandlungs­grund­satz, dass eine solche Differenzierung entsprechend dem Regelungszweck sachlich gerechtfertigt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeitsgerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Dort sind aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG für das fliegende Personal Personalvertretungen gebildet. Der Tarifvertrag ordnet die Geltung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an. Nach einer „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“ hat das Cockpitpersonal während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen. Zu dieser gehört bei Piloten eine „Cockpit-Mütze“, die in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können. Bei ihnen gehört die „Cockpit-Mütze“ auch nicht zur Uniform. Der Kläger hat diese unterschiedliche Ausgestaltung für unwirksam gehalten. Die Beklagte hat sich zu deren Rechtfertigung auf das klassische Pilotenbild und die Frisurgestaltung weiblicher Cockpitmitglieder berufen.

Unterschiedliche Behandlung von Piloten und Pilotinnen nicht gerechtfertigt

Die auf die Feststellung gerichtete Klage des Piloten, nicht zum Tragen der „Cockpit- Mütze“ verpflichtet zu sein, hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist unwirksam. Die einheitliche Dienstkleidung soll das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrtunternehmens kenntlich machen. Gemessen an diesem Regelungszweck ist eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Ob es sich überdies um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts handelt, bedurfte keiner Entscheidung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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NJW 2015, 815

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