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Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 11.06.2013
- 7 Ga 31/13 -
Arbeitsgericht Stuttgart untersagt ver.di Warnstreiks bei der Stadt Stuttgart
Streikaufruf von ver.di zur Durchsetzung einer Mobilitätszulage für jeden Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart verstößt gegen relative Friedenspflicht
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat es der Gewerkschaft ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. untersagt, zu Streiks, Warnstreiks oder sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen, um einen Bezirkstarifvertrages über die Gewährung einer Mobilitätszulage in Höhe vom 180 Euro brutto monatlich für alle beschäftigten Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart durchzusetzen. Darüber hinaus wurde die Gewerkschaft verurteilt, unverzüglich den Streikaufruf gegenüber ihren Verbandsmitgliedern und den sonstigen Arbeitnehmern zu widerrufen.
Das Gericht folgte insoweit der Rechtsauffassung der Stadt Stuttgart sowie des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg e.V. Danach verstößt der Streikaufruf von
Mobilitätszulage hätte als Vergütungsbestandteil in Entgelttarifverträgen mit geregelt werden können
Bei der Durchsetzung einer allgemeinen pauschalen
Durchsetzung von Forderung auf weitere Vergütung durch Streikmaßnahmen während des Bestehens der Tarifverträge nicht erlaubt
Unter diesen Entgeltbegriff fällt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart auch eine pauschale
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 16036
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