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Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 20.01.2011
- 1 Ca 2401/10 -
Fristlose Kündigung wegen Rauchens am Arbeitsplatz
Wer als Arbeitnehmer gegen ein Rauchverbot am Arbeitsplatz verstößt, riskiert die fristlose Kündigung
Der Verstoß gegen ein aus sachlichen Gründen gebotenes absolutes Rauchverbot kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Mit dieser Begründung bestätigte das Arbeitsgericht Krefeld die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Dieser war als Auslieferungsfahrer von Flüssigsauerstoff tätig. Während einer Auslieferungsfahrt rauchte er trotz vertraglich vereinbartem absolutem Rauchverbot in dem Auslieferungsfahrzeug.
Hierzu meinte das Arbeitsgericht, dass durch vertragliche Vereinbarung ein ansonsten nicht bestehender wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung zwar nicht geschaffen werden könne. Es könne allerdings durch vertragliche Regelung eine Nebenpflicht festgelegt und ihrer Einhaltung eine herausgehobene, besondere Bedeutung beigemessen werden. Dementsprechend hätten die Parteien vorliegend mehrfach vertraglich ausdrücklich die Einhaltung eines absoluten Rauchverbotes als herausgehobene Nebenpflicht in dem
Verstoß gegen Nebenpflichten des Arbeitsvertrags kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Hintergrund sei zum einen die Vorgabe des alleinigen Auftraggebers des Arbeitgebers, zum anderen die besondere Brandgefahr im Umgang mit dem von dem Arbeitnehmer zu transportierenden Flüssigsauerstoff. Unstreitig bestehe im Umgang mit Flüssigsauerstoff jedenfalls eine erhöhte Brandgefahr. Die Festlegung eines absoluten Rauchverbotes sei damit ohne Zweifel sachlich begründet.
Bei besonderer Gefährdungslage ist absolutes und einschränkungsloses Rauchverbot gerechtfertigt
Aufgrund der grundsätzlich gegebenen besonderen Gefährdungslage sei das vereinbarte absolute
Bei schweren und für den Arbeitnehmer nicht hinnehmbaren Pflichtverletzungen ist Abmahnung entbehrlich
Entgegen der Ansicht des Klägers befand das Arbeitsgericht auch eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung für nicht erforderlich. In der Regel sei zwar eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung nicht ohne einschlägige vorausgegangene Abmahnung zulässig. Liege eine solche Abmahnung vor und verletze der Arbeitnehmer gleichwohl erneut seine vertraglichen Pflichten, könne nämlich regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es auch künftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen werde. Allerdings sei eine Abmahnung grundsätzlich dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten sei oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handele, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen sei.
Abmahnung entbehrlich, wenn Arbeitnehmer schon anderweitig gewarnt ist
Dies sei vorliegend der Fall. Denn dem Arbeitnehmer war wegen der eindeutigen vertraglichen Formulierungen klar, dass ein Verstoß gegen das absolute
Dem Arbeitgeber kann ständige Überwachung seiner Arbeitnehmer nicht zugemutet werden
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung übertreffe das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand. Denn dem Arbeitgeber könne nicht zugemutet werden, seine Auslieferungsfahrer, denen er ein besonderes Vertrauen entgegenbringen müsse, ständig zu überwachen, um auszuschließen, dass diese gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Krefeld (vt/we)
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Dokument-Nr. 11009
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