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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.08.2008
17 Ca 51/08 -

ArbG Köln: Fristlose Kündigung wegen Pilgerreise nach Mekka unwirksam

Keine Kündigung trotz eigenmächtigen Urlaubsantritts

Einer gläubigen und praktizierenden Muslima kann wegen der Teilnahme an einer Pilgerreise nach Mekka auch dann nicht fristlos gekündigt werden, wenn ihr die Urlaubserteilung eigentlich verweigert wurde. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Die Klägerin ist bei der Stadt Köln als Begleiterin behinderter Kinder bei Schulbusfahrten beschäftigt. Ihr wurde von dem hier beklagten Arbeitgeberunternehmen mitgeteilt, dass sie ihren Urlaub nur während der Schulferien nehmen könne.

Teilnahme an Pilgerfahrt während der Ferien kaum möglich

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass Urlaub für eine „Große Pilgerfahrt“, die zu den fünf Geboten für Moslems zählt, wegen des Termins zwei Monate nach Ende der Fastenzeit, was sich jährlich um 10 Tage nach vorne verschiebe, für sie erst in 13 Jahren während der Schulferien genommen werden könne. Dann wäre Sie selbst aber bereits 64 Jahre alt und ihre jetzt schon 74 Jahre alte Mutter könne dann kaum noch ihr eigenes schwerstbehindertes Kind betreuen.

Gericht erklärt Kündigung für unwirksam

Obwohl nicht genehmigter und gleichwohl eigenmächtig angetretener Urlaub an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung abzugeben, führte die erforderliche Interessenabwägung hier zur Unwirksamkeit der Kündigung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2009
Quelle: ra-online, ArbG Köln

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Dokument-Nr.: 8454 Dokument-Nr. 8454

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