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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.02.2012
9 Ga 24/12 -

Arbeitsgericht verbietet Streik der Vorfeldmitarbeiter am Frankfurter Flughafen

Streikmaßnahme verstößt gegen das Gebot der Friedenspflicht

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat nach mündlicher Verhandlung dem am gestrigen Tage eingegangenen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung von Fraport AG und Deutsche Lufthansa AG im Wesentlichen entsprochen und der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. die weitere Durchführung von Streikmaßnahmen in den Abteilungen Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und/oder Verkehrszentrale der Fraport AG in dem Zeitraum bis Donnerstag, den 1. März 2012, 5.00 Uhr untersagt.

Die zuständige 9. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die aktuelle Streikmaßnahme verstoße gegen das Gebot der Friedenspflicht. So sollen mit dem derzeit laufenden Streik unter anderem Forderungen durchgesetzt werden, zu denen sich in einem noch gültigen Tarifvertrag Regelungen finden.

Bereits mit Urteil vom 28. Februar 2012 - Aktenzeichen 9 Ga 25/12 - hatte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 9. Kammer - dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung von Fraport AG, DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und Deutsche Lufthansa AG entsprochen und der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. untersagt, ihre Mitglieder im Geschäftsbereich Tower am Tower Frankfurt (sogenannte "Towerlotsen") zum Zweck der Unterstützung der streikenden Vorfeldmitarbeiter zu Streiks am Mittwoch, den 29. Februar 2012, von 5.00 Uhr bis 11.00 Uhr aufzurufen und/oder Streiks in dem Bereich durchzuführen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2012
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Frankfurt am Main (pm/pt)

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