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Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 02.10.2013
- 3 Ca 685/13 -
Arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig
Arbeitnehmer sind durch geregelte Altersgrenzen regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert
Keinen Erfolg beim Arbeitsgericht Bonn hatte ein Rundfunkjournalist mit seiner Klage auf eine Entschädigung wegen einer behaupteten Altersdiskriminierung gegen eine ARD-Rundfunkanstalt.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 66 Jahre alter
Annahme ausreichender Altersversorgung bei regelmäßiger Beschäftigung von freien Mitarbeitern
Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig seien, da die Arbeitnehmer dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert sind. Dieser Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei denen könne jedenfalls dann von einer ausreichenden Altersversorgung ausgegangen werden, wenn sie wie der Kläger regelmäßig beschäftigt worden seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2013
Quelle: Arbeitsgericht Bonn/ra-online
- Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen zulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.03.2013
[Aktenzeichen: 1 AZR 417/12]) - Auch GmbH-Geschäftsführer kann sich bei Altersdiskriminierung auf Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz berufen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012
[Aktenzeichen: II ZR 163/10])
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Dokument-Nr. 16934
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