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Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 02.10.2013
3 Ca 685/13 -

Arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungs­gesetz (AGG) zulässig

Arbeitnehmer sind durch geregelte Altersgrenzen regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert

Keinen Erfolg beim Arbeitsgericht Bonn hatte ein Rundfunkjournalist mit seiner Klage auf eine Entschädigung wegen einer behaupteten Alters­diskriminierung gegen eine ARD-Rundfunkanstalt.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 66 Jahre alter Journalist war seit über 30 Jahren als freier Mitarbeiter für den Sender tätig. Gegen den Sender klagte er jetzt auf eine Entschädigung von mindestens 25.000 Euro wegen Altersdiskriminierung. Ende 2012 hatte der Sender dem Kläger mitgeteilt, dass die bisherige Zusammenarbeit wegen des Erreichens der gesetzlichen Rentenaltersgrenze nicht fortgesetzt werde.

Annahme ausreichender Altersversorgung bei regelmäßiger Beschäftigung von freien Mitarbeitern

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig seien, da die Arbeitnehmer dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert sind. Dieser Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei denen könne jedenfalls dann von einer ausreichenden Altersversorgung ausgegangen werden, wenn sie wie der Kläger regelmäßig beschäftigt worden seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2013
Quelle: Arbeitsgericht Bonn/ra-online

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