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Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 08.07.2010
4 Ca 734/10 -

"Jesus hat Sie lieb" – Kündigung eines Call-Center-Mitarbeiters unwirksam

Unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers hat hinter Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Mitarbeiters zurückzutreten

Die Kündigung eines Call-Center Mitarbeiters, der Kunden am Telefon mit den Worten "Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag" verabschiedet, ist unwirksam. Der Mitarbeiter genießt den grundrechtlichen Schutz der Religionsfreiheit, sodass die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers hinter die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Mitarbeiters zurückzutreten hat. Dies entschied das Arbeitsgericht Bochum.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls steht seit dem Jahre 2004 bei der Beklagten in deren Call-Center als so genannter Telefonagent in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist tief religiös und beendet jedenfalls seit Januar 2010 die telefonisch geführten Kundengespräche mit der Verabschiedungsformel „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag“. Bei Beanstandungen der verwendeten Schlussformel berief sich der Kläger auf seine religiösen Überzeugungen. Nach Beteiligung des bei ihr bestehenden Betriebsrates kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Mitarbeiter hält Kündigung für unwirksam und reicht Kündigungsschutzklage ein

Hiergegen richtet sich die beim Arbeitsgericht Bochum eingereichte Kündigungsschutzklage. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da er lediglich versuche, sowohl seinen religiösen Verpflichtungen als auch seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Kundenbeschwerden habe es auch nicht gegeben. Dem hat die Beklagte entgegen gehalten, die Glaubensbezeugungen berechtigten den Kläger nicht dazu, sich den Arbeitsanweisungen der Beklagten beharrlich zu widersetzen.

Mitarbeiter genießt Grundrechtschutz der Glaubensfreiheit

Das Arbeitsgericht Bochum gab der Klage statt. Es hat zunächst angenommen, dass die Kündigung bereits unwirksam war, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass der Betriebsrat vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist. Die Kündigung sei aber auch deswegen unwirksam, weil die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeberin hinter die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Klägers zurückzutreten habe. Der Kläger genieße den Grundrechtschutz des Art. 4 GG.

Die Arbeitgeberin hat bereits Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online.

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Dokument-Nr.: 11495 Dokument-Nr. 11495

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