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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15.08.2019
- 44 Ca 8580/18 -
Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen ostdeutscher Herkunft stellt keine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft dar
Menschen ostdeutscher Herkunft sind nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe
Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde von einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er nahm den Arbeitgeber auf Entschädigung,
ArbG verneint Anspruch auf Entschädigung
Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab. Dem Kläger stehe eine Entschädigung nach dem AGG nicht zu, weil eine
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzungen
Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung lehnte das Arbeitsgericht ab, weil der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens - es waren ca. 800.000 Euro im Streit - aufmerksam gemacht hatte. Das Mitverschulden des Klägers an dem - einmal angenommenen - Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm/kg)
- Beamtin steht nach Mobbing Anspruch auf Entschädigung zu
(Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 27.03.2019
[Aktenzeichen: 5 A 519/16 HAL]) - Keine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft: Probezeit-Kündigung eines Nigerianers bei Mängeln im Leistungsbereich gerechtfertigt
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.01.2019
[Aktenzeichen: 11 Sa 505/18])
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Dokument-Nr. 27925
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