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Amtsgericht Zerbst, Urteil vom 31.03.2003
- 6 C 614/02 -
Urinieren in den Keller rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
Ermittlung der Verantwortlichkeit durch Videoüberwachung zulässig
Uriniert ein Mieter wiederholt in den Keller, so rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Kommt seine Verantwortlichkeit durch eine heimliche Videoüberwachung ans Licht, so ist dies zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zerbst hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Mieter eines Wohnhauses massiv bei ihrer Vermieterin über penetranten Uringeruch im Keller. Nachdem diese erfolglos versuchte durch Sanitärfirmen, Schädlingsbekämpfungsunternehmen und der Abwassergesellschaft den Grund des Fäkalgeruchs zu ermitteln, installierte sie im Keller eine Videoüberwachungsanlage. Durch diese konnte einer der Mieter als Verantwortlicher für den Uringeruch identifiziert werden. Es stellte sich nämlich heraus, dass der Mieter über Monate hinweg fortlaufend mehrmals täglich in die Kellerräume urinierte. Er wurde deswegen fristlos gekündigt. Da sich der Mieter jedoch weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Urinieren in den Keller stellte schwerwiegende Pflichtverletzung dar
Das Amtsgericht Zerbst gab der Vermieterin recht. Ihr habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn die
Videoaufzeichnung durfte verwertet werden
Zudem hielt das Amtsgericht die Verwertung der Videoaufzeichnung für zulässig. Zwar habe eine solche Maßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt. Der Vermieterin habe jedoch ein erhebliches
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2013
Quelle: Amtsgericht Zerbst, ra-online (zt/NZM 2003, 897/rb)
- Vorbeugende Videoüberwachung in Aufzug eines Wohnhauses unzulässig
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.08.2008
[Aktenzeichen: 8 U 83/08]) - Videoüberwachtes Treppenhaus verletzt Persönlichkeitsrechte der Mieter
(Amtsgericht München, Urteil vom 16.10.2009
[Aktenzeichen: 423 C 34037/08]) - Fristlose Kündigung eines im Mietergarten pinkelnden Mieters
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.10.2010
[Aktenzeichen: 210 C 398/09])
Jahrgang: 2003, Seite: 897 NZM 2003, 897
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Dokument-Nr. 16663
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