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Amtsgericht Wismar, Urteil vom 20.05.2009
- 12 C 380/08 -
Vertrag über Eintragung in ein Branchenbuch sittenwidrig
Keine Vereinbarung mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
Ein Vertrag zur Eintragung in ein Internetregister ist sittenwidrig, wenn eine angemessene Gegenleistung fehlt. Dies hat das Amtsgericht Wismar entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Betreiberin eines Internetregisters die vereinbarte Vergütung. Sie sendete einer Ärztin unaufgefordert ein Formular zu, das bereits Angaben über die Ärztin enthielt. In einem Begleitschreiben wurde gebeten, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Auch war teilweise von einer kostenlosen Eintragung und Aktualisierung der Basisdaten, teilweise aber auch von einem kostenpflichtigen Auftrag die Rede. Die Ärztin unterschrieb das Formular und sendete es zurück. Nachfolgend erklärte sie den Widerruf des Vertrages, da ihrer Auffassung nach der Vertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig sei.
Vertrag aufgrund Sittenwidrigkeit unwirksam
Das Amtsgericht entschied, dass der Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2012
Quelle: Amtsgericht Wismar, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Schwerin, Urteil
[Aktenzeichen: 5 O 267/10]
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Dokument-Nr. 13657
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