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Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 06.06.2019
11 C 464/18 -

Belegeinsicht: Vermieter hat behauptete Vernichtung von Originalbelegen zu Betriebs­kosten­abrechnung nachzuweisen

Bei fehlendem Beweis steht Mieter weiter Anspruch auf Einsicht in Originale zu

Behauptet der Vermieter, die Originalbelege zu einer Betriebs­kosten­abrechnung seien vernichtet, so muss er dies nachweisen können. Kann er dies nicht, steht dem Mieter weiter ein Anspruch auf Einsicht in die Originale zu. Kopien reichen dann nicht aus. Dies hat das Amtsgericht Konstanz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 2018 auf Einsicht in die Originalbelege zu den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016. Die Vermieterin führte an, dass die Originalbelege durch ein Fachunternehmen eingescannt und anschließend vernichtet worden seien. Die Originale seien daher nicht mehr vorhanden. Die Mieterin bestritt dies.

Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege

Das Amtsgericht Konstanz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zu. Sie könne nicht auf eingescannte Kopien verwiesen werden. Auf die Frage, ob die Scans die Originale wirksam ersetzen können, komme es nicht an. Denn die Vermieterin habe keinen Beweis dafür angeboten, dass die Originale tatsächlich vernichtet wurden. Insofern sei davon auszugehen, dass die Originale weiterhin vorhanden sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2020
Quelle: Amtsgericht Konstanz, ra-online (zt/WuM 2020, 276/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2020, Seite: 276
WuM 2020, 276

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Dokument-Nr.: 28821 Dokument-Nr. 28821

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 11.06.2020

Also nichts wie ran ans Telefon und den Altpapier-Verwerter anrufen!

Ja oder eben das "Fachunternehmen", welches womöglich die Vernichtung der Rechnungen bestätigen kann.

Ansonsten ist es normalerweise problemlos möglich bei den Rechnungsstellern ausgestellte Rechnungen der letzten fünf oder sogar zehn Jahre noch einmal erneut anzufordern.

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