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Amtsgericht Ibbenbüren, Urteil vom 10.04.2014
- 3 C 18/14 -
Kein Anspruch auf Anwaltskostenersatz für Abwehr unberechtigter Strafanzeigen
Ausnahme besteht für wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattete Strafanzeigen
Nimmt sich eine Person, gegen die unberechtigt Strafanzeige gestellt wurde, einen Anwalt zur Abwehr der Strafanzeige, so kann sie die dadurch entstandenen Kosten vom Anzeigenden dann nicht ersetzt verlangen, wenn dieser gutgläubig war. Ein Ersatzanspruch kann aber dann bestehen, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr war oder leichtfertig erstattet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ibbenbüren hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegen einen Mann im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
Kein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund unberechtigter Strafanzeige
Das Amtsgericht Ibbenbüren entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf
Schadenersatzanspruch besteht bei wissentlich unwahr oder leichtfertig erstatteten Strafanzeigen
Ein Schadenersatzanspruch bestehe nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch dann, wenn die
Keine Notwendigkeit für Beauftragung der Rechtsanwältin
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Beauftragung der Rechtsanwältin zudem nicht notwendig gewesen. Denn diese habe nicht mehr getan als die Sachverhaltsdarstellung des Klägers an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben. Dies hätte der Kläger aber auch selbst tun können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2015
Quelle: Amtsgericht Ibbenbüren, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20802
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