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Amtsgericht Hildburghausen, Urteil vom 22.05.2024
- 21 C 133/23 -
Vermieter muss für Instandsetzung einer bei Feuerwehreinsatz zerstörten Tür aufkommen
Mieter konnte aufgrund Notsituation Tür nicht öffnen
Muss aufgrund einer Notsituation des Mieters die Wohnungseingangstür von der Feuerwehr gewaltsam geöffnet werden, so muss für die Instandsetzung der Tür grundsätzlich der Vermieter aufkommen. Dies hat das Amtsgericht Hildburghausen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Notsituation bei der Mieterin einer Wohnung in Thüringen musste im Jahr 2022 die
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Instandsetzung der Tür
Das Amtsgericht Hildburghausen entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die
Leistungsfreiheit bei Pflichtverletzung des Mieters
Eine Leistungsfreiheit des Vermieters wäre allenfalls dann gegeben, so das Amtsgericht, wenn die Tür infolge einer von der Mieterin zu vertretenden Verletzung mietvertraglicher Pflichten beschädigt oder zerstört worden wäre. So liege der Fall hier aber nicht. Ein plötzlicher gesundheitlicher Notfall stelle keine Verletzung der Obhutspflicht des Mieters dar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2024
Quelle: Amtsgericht Hildburghausen, ra-online (vt/rb)
- Feuerwehr bricht Wohnungstür auf: Schlafende Mieterin muss nicht Kosten tragen
(Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 03.12.2009
[Aktenzeichen: 93 C 2078/09]) - Kein Anspruch auf Schadensersatz für Schäden durch Feuerwehreinsatz bei "Anscheinsgefahr"
(Landgericht Heidelberg, Urteil vom 07.03.2014
[Aktenzeichen: 1 O 98/13])
Jahrgang: 2024, Seite: 383 WuM 2024, 383
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Dokument-Nr. 34352
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