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Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt, Urteil vom 03.02.2023
3 C 223/22 -

Gewaltsame Auseinander­setzungen zwischen Drogenbanden am Urlaubsort mit Todesfolge für Touristen rechtfertigt kostenlosen Reiserücktritt

Reiseveranstalter kann keine Rücktrittsgebühr verlangen

Kommt es am Urlaubsort zu gewaltsamen Auseinander­setzungen zwischen Drogenbanden, die zum Teil zum Tod von Touristen führte, kann der Reisende kostenlos von der Reise zurücktreten. Ein Anspruch auf eine Stornogebühr besteht für den Reiseveranstalter dann gemäß § 651 h Abs. 3 BGB nicht. Dies hat das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 buchte ein Mann eine Pauschalreise nach Cancun, Mexico. Die Reise sollte im Februar 2022 stattfinden. Nachfolgend kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drogenbanden, die den Reisenden dazu bewegten, die Reise zu stornieren. So starben im Oktober 2021 zwei Touristinnen bei einer Schießerei in Tulum. Im November 2021 kam es zu einer Schießerei an einem Hotelstrand in der Nähe von Cancun, bei dem zwei Menschen getötet wurden. Im Dezember 2021 eröffneten mehre Person das Feuer in einem Hotel in Cancun. Das Auswärtige Amt empfahl allen Reisenden die Hotelanlagen nicht zu verlassen. Die Reiseveranstalterin beanspruchte wegen der Reisestornierung eine Gebühr. Nachdem der Reisende sich weigerte, diese zu zahlen, erhob die Reiseveranstalterin Klage.

Kein Anspruch auf Stornogebühr

Das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf eine Stornogebühr gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Der Anspruch sei gemäß § 651 h Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da die Verschlechterung der Sicherheitslage am geplanten Urlaubsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände dargestellt haben.

Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Drogenbanden mit Todesfolge

Zwar sei zum Zeitpunkt der Buchung allgemein bekannt gewesen, so das Amtsgericht, dass es in Mexiko zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drogenbanden kommen könne. Diese betrafen in der Vergangenheit jedoch keine hoch frequentierten touristischen Gebiete. Die drei Vorfälle in Tulum und Cancun Ende 2021 seien unvorhersehbar und außergewöhnlichen gewesen. Die künftige Sicherheitslage vor Ort sei unklar gewesen. Der Beklagte habe von erheblichen Einschränkungen bei der Durchführung der Pauschalreise und einer akuten Gefahr für die körperliche und geistige Gesundheit ausgehen dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2023
Quelle: Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt, ra-online (vt/eingereicht durch RA Sebastian Hofauer/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2024, Seite: 16
RRa 2024, 16

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Dokument-Nr.: 32799 Dokument-Nr. 32799

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