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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005
236 C 282/04 -

Zur unberechtigten Nutzung von Stadtplänen im Internet

Gericht kürzt überhöhte "Straflizenzen" und Abmahnkosten

Ein Stadtplanverlag kann bei Urheberrechtsverletzungen im Internet durch die nicht lizenzierte Verwendung von Kartenausschnitten Schadenersatz in Höhe von 200,- EUR für eine DIN A 4 Kartenkachel und 100,- EUR für eine DIN A 5 Kartenkachel verlangen. Im Internet bereitgestellte Lizenzverträge finden keine Anwendung für die Berechnung des Schadenersatzes. Dies geht aus einem Urteil des AG Berlin-Charlottenburg hervor.

Die Klägerin vertreibt im Internet unter verschiedenen Adressen Nutzungsrechte an Kartenmaterial. Das Kartenmaterial umfasst sowohl Landkarten als auch hausnummerngenaue Stadtpläne.

Fast 3.000,- EUR Lizenzgebühren für zwei Kartenausschnitte

Die Beklagte stellte zwei Ausschnitte in einer Kachelgröße DIN A 5 und DIN A 4 ohne Lizenz auf ihre Website. Die Klägerin verlangte für die größere Karte 1620,- EUR und für die kleinere Karte 1.220,- EUR Lizenzgebühren, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.297,40 EUR.

Das Gericht wies die Klage überwiegend ab. Es sprach der Klägerin 300,- EUR (200,- EUR für die große und 100,- EUR für die kleine Karte) Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 1 UrhG) und 100,- EUR Abmahnkosten zu. Dieser Anspruch erfolgt auch Geschäftsführung ohne Auftrag.

Nur erforderliche Aufwendungen müssen ersetzt werden

Die Kosten für die Abmahnung belaufen sich also nicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren, sondern vielmehr auf eine angemessene Aufwandspauschale, die das Gericht gem. § 287 ZPO auf 100,- EUR geschätzt hat. Zu Ersetzen seien nämlich nur die erforderlichen Aufwendungen. Erforderlich sei das, was ein verständiger Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen anzusprechen und von weiteren Verstößen abzuhalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin eine Vielzahl von Abmahnungen verschickt habe. Es handele sich dabei auch immer um den gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2005
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 1145 Dokument-Nr. 1145

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