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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 20.09.2018
- 14 C 188/18 -
Verpflichtungserklärung des Jobcenters zur Mietschuldenübernahme muss an Vermieter gerichtet sein
Zusendung der Erklärung an Wohnungsmieter unzureichend
Die Verpflichtungserklärung eines Jobcenters zur Übernahme der Mietschulden muss an den Vermieter gerichtet sein. Wird sie stattdessen lediglich an den Wohnungsmieter gesendet, liegt keine wirksame Verpflichtungserklärung im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor. Eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen Mietrückständen kann daher wirksam bleiben. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 wurde einem Berliner Wohnungsmieter fristlos gekündigt, weil er für Februar 2016 und von Februar 2018 bis April 2018 einen
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die
Keine wirksame Verpflichtungserklärung des Jobcenters
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2018, 1399/18)
Jahrgang: 2018, Seite: 1399 GE 2018, 1399
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Dokument-Nr. 26805
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