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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: AfP 2010, 56
Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP),
Jahrgang: 2010, Seite: 56
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
AfP 2010, 56:
Bundesgerichtshof, Urteil vom01.10.2009
- I ZR 134/07 - Gib mal Zeitung! -
Bundesgerichtshof zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche - BILD-Zeitung klagt gegen die tageszeitung (taz) wegen vergleichender Werbung im Kinospot
Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stellt daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle AfP 2010, 56 wird teils auch als „AfP 10, 56“, „AfP 2010, S. 56“ oder „AfP 10, S. 56“ zitiert.