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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 10.02.1998
- 92 C 3285/97 - 28 - -
Mietminderung von 20 % bei Störung der häuslichen Ruhe durch in Nachbarwohnung ausgeübte Prostitution
Ruhestörung durch Klingeln im Halbstundenrhythmus und im Hausflur herumirrende Freier
Kommt es durch eine in einer Nachbarwohnung ausgeübte Prostitution zu Ruhestörungen in Form von Klingeln im Halbstundenrhythmus bis in die frühen Morgenstunden hinein und im Hausflur herumirrenden Freiern, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 20 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete. Hintergrund dessen war, dass es von der in einer Nachbarwohnung ausgeübten
Recht zur Mietminderung aufgrund Ruhestörung durch Wohnungsprostitution bejaht
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten des Mieters. Er habe seine Bruttomiete um 20 % mindern dürfen. Denn aufgrund der geschilderten Beeinträchtigungen durch die Wohnungsprostitution sei der Wohnwert gemindert gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2015
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (zt/WuM 1998, 315/rb)
- Mögliche Belästigungen aufgrund eines Bordells rechtfertigen fristlose Kündigung eines Mietvertrags
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.03.2002
[Aktenzeichen: 22 C 324/01]) - Prostitution im Wohnhaus berechtigt zur Mietminderung
(Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 20.06.1990
[Aktenzeichen: 3 C 1121/90 und 3 C 1146/90])
Jahrgang: 1998, Seite: 315 WuM 1998, 315
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Dokument-Nr. 20789
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