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Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 13.07.2018
- 6 F 74/18 -
Anspruch auf Ausbildungsunterhalt im Freiwilligen Sozialen Jahr nach Abschluss des achtjährigen Gymnasiums
Ausbildungsunterhalt auch während Orientierungsphase
Einem volljährigen Kind steht auch während des Freiwilligen Sozialen Jahrs ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu. Dies gilt zumindest dann, wenn es zuvor ein achtjähriges Gymnasium durchlaufen hat. Das Freiwillige Soziale Jahr gehört zur Orientierungsphase, in der Ausbildungsunterhalt zugesprochen wird. Dies hat das Amtsgericht Waldshut-Tiengen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Vater einer volljährigen Tochter im Jahr 2018 auf Auskunft über seine Vermögensverhältnisse in Anspruch genommen. Die Tochter, die im Haushalt der Mutter lebte und das achtjährige Gymnasium abgeschlossen hatte, wollte
Anspruch auf Ausbildunterhalt während Freiwilligen Sozialen Jahrs
Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen entschied zu Gunsten der Tochter. Ihr stehe nach § 1605 BGB der Auskunftsanspruch zu, da ihr während des Freiwilligen Sozialen Jahrs ein Anspruch auf
Fehlende gefestigte Persönlichkeitsbildung nach achtjährigem Gymnasium
Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass durch die Verkürzung der Schuldurchlaufzeit auf acht Jahre die Persönlichkeitsbildung des Gymnasiasten noch nicht in dem Maße gefestigt und abgeschlossen sei, wie das früher der Fall gewesen sei. Den Schülern werde es erschwert neben der Schule zum Beispiel durch soziales Engagement einen Horizont und eine Perspektive für die Zeit nach der Schule zu finden. Finde daher die Orientierungsphase vermehrt nach den Abgang von der Schule statt, könne dies unterhaltsrechtlich nicht zum Nachteil der Kinder gehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2019
Quelle: Amtsgericht Waldshut-Tiengen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 518 NJW-Spezial 2018, 518
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Dokument-Nr. 27697
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