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Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 27.10.1988
- 3 C 2/88 -
Recht zur Mietminderung von 20 % sowie zum Zurückbehalt von 60 % der Kaltmiete bei Feuchtigkeitsschäden in Wohnung
Kündigung wegen rückständigen Mietzins unzulässig / Zum Zurückbehaltungsrecht bei einer Mietminderung
Kommt es in einer Mietwohnung zu Feuchtigkeitsschäden, so kann dies eine Mietminderung von 20 % sowie einen Rückbehalt der Kaltmiete um 60 % rechtfertigen. In einem solchen Fall ist der Vermieter nicht berechtigt das Mietverhältnis wegen rückständigen Mietzinses zu kündigen. Dies hat das Amtsgericht Waldbröl entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Kaltmiete um 20 %, da es zu
Recht zur Mietminderung sowie zum Zurückbehalt bestand
Das Amtsgericht Waldbröl entschied gegen die Vermieterin. Diese habe das
Pflicht zur Beseitigung des Mietmangels trotz geminderter bzw. einbehaltener Miete unerheblich
Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die Vermieterin die Herstellung der Wohnräume schuldete, ohne über die volle
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2014
Quelle: Amtsgericht Waldbröl, ra-online (zt/WuM 1989, 71/rb)
Jahrgang: 1989, Seite: 71 WuM 1989, 71
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Dokument-Nr. 19154
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