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Amtsgericht Trier, Klagerücknahme vom 12.03.2014
31 C 422/13 -

Teurer Kommafehler - Kundin überweist beim Online-Shopping 990 Euro zu viel

AG Trier muss möglichen Anspruch auf Rückerstattung des Geldes klären

Das Amtsgericht Trier hatte darüber zu entscheiden, ob der Käuferin einer gebrauchten Kinderhose, die der Verkäuferin bei dem Online-Shopping-Portal statt der verlangten 10 Euro fälschlicherweise 1.000 Euro überwiesen hatte, ein Anspruch auf Rückzahlung von 990 Euro zusteht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte für 9,50 Euro eine gebrauchte Kinderhose über eine Internetplattform gekauft und wollte dann 10 Euro an die Beklagte überweisen.

Komma wurde bei automatischer Einlesung des Überweisungsauftrages nicht erfasst

Sie füllte daraufhin handschriftlich einen Überweisungsträger für ihre Bank aus, wobei das Komma unter die Betragszeile geriet. Bei der automatischen Einlesung des Überweisungsauftrages wurde das Komma nicht erfasst. So wurde an die Beklagte ein Betrag von 1.000 Euro überwiesen.

Nachdem diese den Zahlungseingang bemerkt hatte, schrieb sie eine E-Mail an die Klägerin mit folgendem Inhalt: "Hallo, die Zahlung ist eingegangen, allerdings haben sie sich vertan. Sie haben mir statt 9,50 Euro, sage und schreibe 1000 Euro überwiesen. Wenn ich das nicht als Trinkgeld verstehen soll, schicken Sie mir doch bitte Ihre Bankverbindungsdaten, damit ich Ihnen das Geld zurücküberweisen kann ;-) Liebe Grüße"

Die Klägerin, die diese E-Mail wohl nicht richtig gelesen hat, antwortete: "Nein, das passt schon so ;-)"

Die Beklagte bedankte sich noch einmal mit den Worten: "Hallo nochmal, Ich bin gerade ein wenig sprachlos über soviel Großzügigkeit. Ich meine, ich will mich nicht beklagen, ich bin eine arme Studentin und kann das Geld wirklich gut gebrauchen. Aber darf ich den Grund für ihre Großzügigkeit erfahren? Liebe Grüße"

Klägerin fällt falsch überwiesener Betrag erst bei Einsicht des Kontoauszugs auf

Nachdem die Klägerin dann ihren Kontoauszug eingesehen hatte, forderte sie von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 990 Euro. Sie meinte, die Beklagte habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass jemand 1.000 Euro für eine gebrauchte Kinderhose zahle, obwohl der Kaufpreis bei 9,50 Euro gelegen habe.

Geld wurde bereits für "außergewöhnliche Dinge" ausgegeben

Die Beklagte machte geltend, sie habe den unverhofften Geldsegen in den nächsten Tagen für außergewöhnliche Dinge verwendet (Kleidung, Pflegeprodukte, Essen pp.).

Parteien einigen sich auf Rückzahlung von knapp der Hälfte des eingeklagten Betrages

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts Trier gelangte zu dem Ergebnis, dass es letztlich darauf ankomme, inwieweit die Beklagte sich auf eine Entreicherung berufen könne. Die Parteien haben sich daraufhin auf eine Rückzahlung knapp der Hälfte des eingeklagten Betrages verständigt und so eine Beweisaufnahme hinsichtlich der einzelnen Anschaffungen der Beklagten vermieden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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Kommentare (5)

 
 
da vico schrieb am 24.03.2014

Und die Bank? Das war ein Fehler der Bank!

Bad Cat No1 antwortete am 24.03.2014

Nein, dank der seit 2009 geltenden europarechtlichen Richtlinie zum Zahlungsdienstrecht liegt die Verantwortung für fehlerhaft ausgefüllte Überweisungsträger nun allein beim Bankkunden. Nur noch Doppelausführung, fehlerhafte Überweisung infolge technischer Probleme und durch Betrug entstandene Überweisungen können überhaupt zurückgebucht werden.

CobCom schrieb am 22.03.2014

@MF:

Kann dieser Einwand noch zutreffen, nachdem die spätere Klägerin trotz ausführlicher Nachfrage, inkl. klarer Nennung der falschen Beträge und des vermuteten Fehlers, bestätigt hatte, "das passe schon so"?

Mindestens der zeitliche Zusammenhang der o.g. Schriftwechsel wären spannend.

Wenn die Klägerin beispielsweise den regulären Versand der Kontoauszüge, der ja ggf. Wochen später erfolgt, abgewartet und die zweite Mail der Beklagten solange unbeantwortet gelassen hat... ich meine, eigentliche ist klägerseits zuviel eigene Dummheit im Spiel, um hier auf der anderen Seite Böswilligkeit vermuten zu können.

Hoffentlich sind im Zuge des Vergleichs wenigstens die kompletten Verfahrenskosten bei der Klägerin hängengeblieben...

Max Flinter schrieb am 21.03.2014

Die Beklagte war doch beim Empfang des Geldes bösgläubig, da sie wusste, dass ihr nur 9,50 € zustanden. Insofern dürfte die verschärfte Haftung nach § 818 IV BGB, § 819 BGB greifen mit der Folge, dass sich die Beklagte gar nicht auf Bereicherung berufen kann!?

Max Flinter antwortete am 21.03.2014

Entreicherung muss es natürlich im letzten Satz statt Bereicherung heißen...

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