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Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 06.06.1986
- 3 C 393/86 -
Kein außerordentliches Kündigungsrecht eines Fitnessstudio-Mitglieds bei Schwangerschaft
Gesundheitliche Gefährdung begründet aber Aussetzung des Vertrags während der Schwangerschaft
Wird ein Fitnessstudio-Mitglied schwanger, besteht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Fitnessstudiovertrages. Der Vertrag ruht jedoch während der Schwangerschaft angesichts der Gesundheitsgefahren für Schwangere bei Ausübung von Bodybuilding. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tettnang hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein schwangeres Fitnessstudiomitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen der
Recht zur fristlosen Kündigung bestand nicht
Das Amtsgericht Tettnang verneinte zunächst ein Recht zur fristlosen Kündigung des Fitnessstudiovertrags nach § 626 BGB wegen
Aussetzung des Fitnessstudiovertrags während Schwangerschaft
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Amtsgericht Tettnang, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 55/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1987, Seite: 55 NJW-RR 1987, 55
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Dokument-Nr. 17147
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