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Amtsgericht Simmern, Urteil vom 10.06.2005
3 C 687/04 -

Schneefall als Fall der Unmöglichkeit: Linienflug gestrichen!

Bei höherer Gewalt kein Anspruch auf Ersatzbeförderung

Wenn der Linienflug infolge Schneefalls gestrichen werden muss, hat der Reisende keinen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung. Das hat das Amtsgericht Simmern entschieden.

Im Fall wurde der Linienflug wegen starken Schneefalls nicht zur geplanten Zeit durchgeführt. Das Flugzeug wurde zu einem anderen Flughafen umgeleitet. Die Fluggesellschaft bot den Reisenden aber keinen Bustransfer zu diesem Flughafen an. Es erstatte den Reisenden lediglich den Ticketpreis.

Die Klage der sitzen gebliebenen Flugreisenden auf Erstattung der Kosten für Ersatztickets wies das Amtsgericht Simmern ab. Bei starkem Schneefall handele es sich um "höhere Gewalt". Wenn die Fluggesellschaft daher den Flug nicht durchführen könne, sei das ein "Fall der Unmöglichkeit". Bei einem Linienflug - als so genanntes Fixgeschäft - entfalle für den Reisenden dann der Beförderungsanspruch.

Nachtrag v. 04.07.2006:

Die Reisenden haben gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Koblenz eingelegt. Dieses sprach den Klägern 800,- EUR Schadensersatz zu. Siehe OLG Koblenz, Urt. v. 29.03.2006: Billigflieger darf bei Nichtdurchführbarkeit des Fluges Reisende nicht einfach stehen lassen

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2006
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 2010 Dokument-Nr. 2010

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