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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 25.09.2012
19 C 381/11 -

Miet­erhöhungs­verlangen: Mieter muss eigene Kosten für Badmodernisierung nachweisen

Andernfalls besteht Zustimmungspflicht zur Mieterhöhung

Behauptet ein Mieter, dass er auf eigene Kosten das Bad modernisiert hat, muss er dies auch beweisen können. Kann er dies nicht, ist der Vermieter berechtigt im Rahmen einer Mieterhöhung das Bad als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. Dies hat das Amtsgericht Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung das moderne Bad wohnwerterhöhend berücksichtigen durfte. Hintergrund dessen war, dass die Mieter behaupteten, sie haben das Bad neu gefliest und eine neue Badewanne eingebaut. Der Vermieter klagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung.

Zustimmungspflicht der Mieter

Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten des Vermieters. Denn die Mieter haben nicht beweisen können, dass sie das Bad auf eigene Kosten modernisiert haben. Sie seien daher gemäß § 558 BGB verpflichtet gewesen ihre Zustimmung zu erklären. Der Vermieter sei berechtigt gewesen, dass moderne Bad als wohnwerterhöhend im Rahmen der Mieterhöhung zu berücksichtigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (vt/rb)

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