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Amtsgericht Reichenbach, Urteil vom 12.08.1993
- C 88/93 -
Durch Wohnungstür ins Treppenhaus quellender Zigarettenrauch ist hinzunehmen
Gelegentliches "Türknallen" ist ebenfalls hinzunehmen
Wenn Zigarettenrauch durch die Wohnungstür ins Treppenhaus dringt, müssen dies die Nachbarn hinnehmen. Auch gelegentliches Türknallen ist hinzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Reichenbach entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kündigte ein Vermieter einer Mieterin fristlos. Grund für die Kündigung waren verschiedene Belästigungen. Zum einen störte den Vermieter der
Das Amtsgericht Reichenbach erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam, weil der Vermieter keine ausreichenden Kündigungsgründe habe.
Zigarettenrauch im Treppenhaus
Hinsichtlich der Geruchsbelästigungen im
Reinigung
Ein Mieter, der durch die Hausordnung verpflichtet sei, Reinigungsarbeiten im Haus durchzuführen, könne den Zeitpunkt der Putzarbeiten völlig frei bestimmen. Es sei gleichgültig, ob die Putzarbeiten am Sonntag um 18.00 Uhr oder am Montag um 2.00 Uhr durchgeführt würden, urteilte das Gericht.
Verschmutzungen des Treppenhauses durch den Hund
Gelegentliche Verschmutzungen durch den
Türknallen
Bezüglich des "Türknallens" ging das Gericht davon aus, dass es sich um das Geräusch handele, welches entsteht, wenn die Tür ins Schloss falle und nicht von Hand geschlossen werde. Diese Geräusche seien ebenfalls hinzunehmen, wenn nicht in erheblichem Umfang nach 22.00 Uhr oder vorsätzlich stattfinden.
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Mieter müssen es dulden, wenn Zigarettenrauch aus einer Wohnung ins Treppenhaus dringt. Die Belästigung hierdurch ist nur marginal, da für gewöhnlich das Treppenhaus nicht für den ständigen Aufenthalt bestimmt ist, und schnell durchlaufen wird. Die Beeinträchtigung durch den Rauch ist nur kurzzeitig. (rao)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Reichenbach (WuM 1994, 322/pt)
Jahrgang: 1994, Seite: 322 WuM 1994, 322
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Dokument-Nr. 11002
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