wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 06.09.2007
22 C 58/07 -

Wellnesshotel muss Wellnessangebote anbieten

Bei nicht ausreichenden Wellnessangeboten kann der Hotelvertrag gekündigt werden

Wer einen Aufenthalt in einem Wellnesshotel gebucht hat und vor Ort feststellt, dass der überwiegende Teil der Wellnessangebote nicht verfügbar ist, kann von der Buchung zurücktreten. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall buchten Erholungssuchende einen 3-tägigen Aufenthalt in einem so genannten Beauty- und Wellnesshotel. Im Prospekt warb das Hotel damit, dass die Wellnessangebote täglich buchbar seien. Vor Ort stellten sie fest, dass der überwiegende Teil der versprochenen Wellnessangebote nicht verfügbar war. Lediglich zwei Termine für Fußreflexzonenmassagen waren frei. Sie reisten am nächsten Morgen wieder ab.

Wellnessangebote müssen bei Buchung eines Beauty- und Wellnesshotels nicht sofort mitgebucht werden

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Potsdam. Die Reisenden durften davon ausgehen, dass ein so genanntes Beauty- und Wellnesshotel die entsprechenden Angebote auch während ihres Aufenthalts zur Verfügung stellt - auch wenn sie diese nicht bei der Buchung der Reise mitgebucht haben.

Wellnessangbote sind Vertragsbestandteil

Das Hotel hätte bei der Buchung auf die Nichtverfügbarkeit hinweisen müssen, wenn es gewollt hätte, dass diese nicht Vertragsbestandteil werden sollten, führte das Gericht aus. Mangelnde Wellnessangebote in einem Beauty- und Wellnesshotel stellen einen erheblichen Reisemangel dar. Der Reisezweck kann nicht mehr erreicht werden und daher habe der Reisende das Recht, die Reise zu kündigen.

Kündigung des Hotelvertrages durch schlüssiges Verhalten möglich

Die Kündigung eines Reisevertrages könne auch durch schlüssiges Verhalten (Abreise) erfolgen. Die Reisenden seien lediglich eine Nacht geblieben, weil sie erst abends anreisten und eine Abreise am gleichen Abend nicht mehr zumutbar gewesen sei, führte das Amtsgericht aus.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2009
Quelle: ra-online (pt)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Vertragsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7988 Dokument-Nr. 7988

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7988

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung