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Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 30.05.2016
- 320 C 50/15 -
Kein Recht eines Wohnungseigentümers im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Anwalt mit Schadensersatzklage gegen Verwalter zu beauftragen
Aus § 21 Abs. 2 des Wohneigentumsgesetztes folgt kein Notvertretungsrecht
Ein einzelner Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anwalt mit der Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Verwalter zu beauftragen. Der Wohnungseigentümer kann sich nicht auf eine Notgeschäftsführung im Sinne von § 21 Abs. 2 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) stützen, da diese Vorschrift kein Notvertretungsrecht beinhaltet. Dies hat das Amtsgericht Offenbach entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall warf ein einzelner
Unzulässige Erhebung der Schadensersatzklage
Das Amtsgericht Offenbach hielt die Schadensersatzklage gegen die ehemalige Verwalterin für unzulässig. Denn ein einzelner
Aus § 21 Abs. 2 WEG folgt kein Notvertretungsrecht
Selbst wenn man einen Notgeschäftsführungsfall im Sinne von § 21 Abs. 2 WEG annehme, so das Amtsgericht, stehe dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2018
Quelle: Amtsgericht Offenbach, ra-online (vt/rb)
- Einzelner Wohnungseigentümer kann nicht auf Beseitigung einer neu eingebauten Wohnungseingangstür durch einen anderen Wohnungseigentümer klagen
(Amtsgericht Bremen, Urteil vom 31.03.2017
[Aktenzeichen: 29 C 10/17]) - Einzelner Wohnungseigentümer kann Verwalter nicht auf Durchführung eines Wohnungseigentümerbeschlusses verklagen
(Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.02.2017
[Aktenzeichen: 2-13 S 128/16])
Jahrgang: 2017, Seite: 66 NJW-Spezial 2017, 66
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Dokument-Nr. 25781
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