wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Münster, Urteil vom 15.07.1997
5 C 3/97 -

Mieter dürfen mitgemieteten Garten mit Maschendrahtzaun einfrieden

Vermieter muss bei geringer optischer Beeinträchtigung Einfriedgung dulden

Umzäunen die Mieter eines Hauses den mitgemieteten Garten mit einem Maschendrahtzaun und liegt nur eine geringe optische Beeinträchtigung des Gesamtgrundstücks vor, so muss der Vermieter die Einfriedung hinnehmen. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter eines Hauses planten ihren mitgemieteten Garten mit einem etwa 1,20 cm hohen Maschendrahtzaun einzufrieden. Damit wollten sie verhindern, dass ihr Sohn und der Hund das Grundstück verlassen. Der Vermieter meinte die Errichtung des Zauns nicht dulden zu müssen.

Vermieter hat ortsübliche Einfriedung zu dulden

Das Amtsgericht Münster stellte fest, dass der Vermieter die Errichtung des Zauns habe dulden müssen. Denn grundsätzlich sei der Mieter eines Haues mit Garten befugt, an dem Garten Veränderungen vorzunehmen und diesen mit Einrichtungen zu versehen. Dazu gehöre auch die ortsübliche Einfriedung mit einem Maschendrahtzaun. Der Mieter sei nur verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Geringe optische Beeinträchtigung lag vor

Es habe nach Auffassung des Gerichts auch keine Veränderung des Gesamtgrundstücks vorgelegen. Denn der geplante Zaun hätte keine erhebliche optische Veränderung gebracht, da der Garten durch dichte Anpflanzungen und einen Wall rings um bereits optisch abgeschlossen war.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1997, 486/rb)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1997, Seite: 486
WuM 1997, 486

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15980 Dokument-Nr. 15980

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15980

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung