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Amtsgericht München, Urteil vom 14.04.2015
- 953 OWi 434 Js 211506/14 -
Cannabis im Blut: Auch Polizeibeamter darf bei Gefahr im Verzug Blutprobe anordnen
AG München zur Verwertbarkeit einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung
Am 14.04.2015 wurde ein 24-jähriger Münchner vom Amtsgericht München wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.
Der Münchner fuhr an einem Donnerstag im Juni 2014 mit seinem PKW VW auf der Wasserburger Landstraße in Grasbrunn bei München. Er hatte am Tag zuvor 4 bis 5 Joints geraucht. Er geriet gegen 11.30 Uhr in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Den beiden kontrollierenden Polizeibeamten fielen seine zitternden und schwitzenden Hände und seine geröteten und glasigen Augen auf. Auf die Frage der Beamten nach Drogenkonsum bestätigte er diesen. Er willigte dann freiwillig und mit Unterschrift in eine
Angeklagter hält Blutprobe nicht als Beweismittel für verwertbar
Vor Gericht verweigerte er die Aussage und vertrat die Meinung, dass die Entnahme der
Gericht: Blutprobe darf als Beweis verwertet werden
Der zuständige Richter am Amtsgericht München verwertete das Ergebnis der
Das Absehen vom Einholen einer richterlichen Anordnung der
Gefahr im Verzug
"Ein Verwertungsverbot wird (...) durch den Umstand, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2015
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (pm/pt)
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Dokument-Nr. 21711
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