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Amtsgericht München, Urteil vom 31.03.2015
- 853 Ds 380 Js 205341/13 -
Freiheitsstrafen für Schleuser von Flüchtlingen
Geschleuste müssen Schleuserlohn in mindestens vierstelliger Höhe zahlen
Das Amtsgericht München hat einen irakischen und zwei syrische Staatsangehörigen wegen des Einschleusens von Ausländern zu Freiheitsstrafen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Haupttäter A., ein irakischer Staatsangehöriger, der seit dem Jahr 2000 in Deutschland lebt aber noch nicht eingebürgert ist, schleust seit Herbst 2013 gewerbsmäßig gegen die Zahlung von Geld Ausländer nach Deutschland ein, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Vertrages über den europäischen Wirtschaftsraum sind und über keinen Aufenthaltstitel in der Europäischen Union verfügen, insbesondere über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich eingeschleuste
Schleuser verlangten Zahlungen in mindestens vierstelliger Höhe
Der dritte Angeklagte vermittelte den Kontakt zwischen Auftraggebern der Schleusungen und dem Haupttäter, verhandelte teilweise über die Höhe des Schleuserentgeltes und kümmerte sich von Fall zu Fall um die Abholung Geschleuster. Die Geschleusten zahlten für Schleusungen aus ihrem Heimatland nach Deutschland einen Schleuserlohn in mindestens vierstelliger Höhe, von welchem insbesondere auch der Fahrer und der Vermittler jeweils einen Anteil erhielten.
Amtsgericht verhängt Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und acht Monaten
Alle drei Angeklagten waren nicht vorbestraft. Der Hauptschleuser wurde vom Amtsgericht München zu einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 21436
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