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Amtsgericht München, Beschluss vom 28.03.2017
843 Cs 238 Js 238969/16 -

Kein messbarer Schaden: Entnahme von Pfandflaschen aus Altglascontainer ist kein Diebstahl

AG München lehnt Erlass von Strafbefehlen gegen Altflaschensammler ab

Das Amtsgericht München hat einen von der Staatsanwaltschaft beantragten Erlass von zwei Strafbefehlen gegen zwei Altflaschensammler wegen Diebstahls abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Verfahren angelte ein Ehepaar aus München, von Beruf Rentner und Reinigungskraft, mithilfe eines Greifarmes aus einem Altglascontainer Altglas. Sie hatten vor, anschließend das Pfand für die Flaschen einzulösen. Bei der Aktion wurden sie von Anwohnern beobachtet und der Polizei gemeldet.

Flachen werden mit Einwurf in Altglascontainer dem Pfandkreislauf entzogen

Die Staatsanwaltschaft beantragte für beide beim Amtsgericht München Strafbefehle wegen Diebstahls. Der zuständige Richter lehnte den Erlass der Strafbefehle ab, da er die Rechtsmeinung vertritt, dass kein messbarer Diebstahlschaden entstanden sei. Der Pfandwert der aus dem Container entwendeten Altglasflaschen betrage lediglich 1,44 Euro. Die Flaschen würden mit dem Einwurf in den Altglascontainer dem Pfandkreislauf entzogen. Denn sie werden nicht aus dem Altglas aussortiert, vielmehr werden sie mit den anderen Flaschen eingeschmolzen.

Wert der gesammelten Glasflaschen nur minimal

Mit dem Einwurf der Glasflaschen in den Container gehe das Eigentum an den Flaschen auf den Betreiber der Altglascontainer über. Maßgeblich für die Wertberechnung sei deshalb der Wert, den die insgesamt 18 entwendeten Glasflaschen für den Betreiber der Altglascontainer haben, so das Gericht. Dieser sei jedoch so minimal, dass im Rahmen der Nachermittlungen, nicht geklärt werden konnte, welchen Wert diese 18 Flaschen im Rahmen des Recyclingprozesses zukomme.

Beschwerde der Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht erfolglos

Gegen die Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zum Landgericht ein. Dieses hat mit Beschluss vom 3. Mai 2017 die sofortige Beschwerde verworfen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung des Erlasses der Strafbefehle rechtskräftig ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Jan Lanz schrieb am 05.06.2017

Warum muss sich ein Gericht mit so einem Schwachsinn beschäftigen?

Peter Kroll schrieb am 01.06.2017

Wie immer Schwachsinn. Die Entnahme der Wurstpackung aus dem Container ist Diebstahl.

Was soll das?

a.w.rudolph schrieb am 31.05.2017

Ein interessanter Aspekt, den das Gericht tatsächlich verkannt hat.

Dazu: BGH NJW 2007, 2913 Rdnr. 10: Die Beantwortung der Frage, ob beim Verkauf von Getränken in mehrfach verwendeten Pfandflaschen auch das Eigentum an der Flasche übertragen wird, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Auffassung in der Literatur entscheidend davon ab, ob die verwendete Flasche auf Grund einer dauerhaften Kennzeichnung als Eigentum eines bestimmten Herstellers oder Vertreibers ausgewiesen ist, ob sie einer Herstellergruppe zugeordnet werden kann oder ob es sich um eine sogenannte Einheitsflasche handelt, die keine Individualisierungsmerkmale aufweist und von unbestimmt vielen Herstellern verwendet wird.

Trotzdem, der pragmatischen Entscheidung der Gerichte kann nur applaudiert werden. Erstaunlich ist nur, dass die Staatsanwaltschaft nichts besseres zu tun hat.

Johannes H. Scharpf schrieb am 30.05.2017

Pfandflaschen sind Sachen, die vom Eigentümer mit einem Pfand belegt werden, damit sie regelmäßig wieder zurückgebracht werden. Sollte die Sache untergehen, ist der Eigentümer durch das Pfand in der Regel entschädigt. Davon unabhängig ist jedoch die Eigentümereigenschaft bis zum Untergang der Sache. Es ist insoweit abenteuerlich, zu behaupten, durch das Einwerfen einer Pfand-Bierflasche gehe das Eigentum auf den Eigentümer des Glascontainers über. Das Eigentum kann im konkreten Fall nicht auf den Containereigentümer übergehen, da der Eigentümer dem Übergang nicht zugestimmt hat, vielmehr will er, dass die Flasche weiterhin einer Brauerei zugeführt wird. Dazu haben die Brauereien in Deutschland entsprechende Dachorganisationen gebildet, bzw. einzelne Brauereien sind die Eigentümer der Flaschen. Was also haben die "Diebe" gestohlen? Die Bierflasche bleibt im Eigentum der Brauerei oder deren Zweckverband. Erst beim Untergang der Sache wird die Glasindustrie Eigentümer des Glases. Der Einwerfer der Flasche möchte nur die Flasche loswerden. Ihm ist es egal, ob daraus sofort neues Glas entsteht oder erst nach häufiger Wiederbefüllung der Flasche. Solange der Container nicht entladen ist, kann daher ohne Recht zu verletzen jede Pfandflasche aus dem Container gezogen werden, soweit dabei kein Schaden am Container oder vor dem Container entsteht. Übrigens: Der Eigentümer des Altglascontainer führt mit der Pfandflasche dann fremdes Eigentum dem Altglas zu. Dem Eigentümer ist es unter dem Strich gleich, da er durch die früher erhaltenen 8Cent Pfand ausreichend entschädigt ist.

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