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Amtsgericht München, Urteil vom 08.02.2017
482 C 13922/16 WEG -

Beschluss über gemeinschaftlichen Rauchmelder durch Eigentümergemeinschaft rechtmäßig

Fachgerechte Installation von Rauchwarnmeldern in Wohnung unerheblich

In der Regel ist ein Beschluss einer Eigentümergemeinschaft über die einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern nicht ermessensfehlerhaft. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im vorliegenden Fall arbeitet der Kläger als Rechtsanwalt in Berlin und ist Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung in München, die nicht genutzt wird. Die Wohnung ist mit Rauchwarnmeldern ausgestattet.

Kostenverteilung von Wartungs- und Prüfungskosten nach Anzahl pro Wohnung

Die Eigentümerversammlung fasste am 03.06.2016 unter anderem folgenden Beschluss:

"In 2017 erfolgt die Beauftragung der Firma A.(...) für die Wartung und Prüfung von Rauchwarnmeldern (...). Die Finanzierung der umlagefähigen Maßnahme in Höhe von ca. € 3,33 je Rauchwarnmelder - insgesamt ca. € 1.255,00 - jeweils inkl. MwSt. und Jahr erfolgt über laufendes Budget. Die Kostenverteilung erfolgt nach Anzahl pro Wohnung."

Fehlende Interessensabwägung des einzelnen Eigentümers von Kläger bemängelt

Der Beschluss wurde vom Kläger, soweit er seine Wohnung betrifft, angefochten. Er ist der Meinung, dass die Eigentümer ihr Ermessen falsch ausgeübt hätten, da das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Interesse des einzelnen Eigentümers hätte abgewogen werden müssen. Die Eigentümergemeinschaft handle nicht vernünftig, wenn sie ohne Not bereits gekaufte und angebrachte Rauchmelder durch gleichartige Geräte ersetze.

Amtsgericht bestätigt Beschluss der Eigentümerversammlung

Die beklagte Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwalterin, ist der Meinung, dass der Beschluss rechtmäßig ist. Das Amtsgericht München gab der Hausverwalterin Recht.

Hohes Maß an Sicherheit durch einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern gegeben

Der Beschluss sei nicht zu beanstanden. Er beinhalte keinen Eingriff in das Sondereigentum des Klägers, da die Rauchmelder nicht im Sonder- sondern im Gemeinschaftseigentum stünden. Der Beschluss, dass der Verband den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich ziehe, sei zulässig, da die Pflichtenerfüllung durch die Eigentümergemeinschaft auch förderlich sei. Die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung führe zu einem hohen Maß an Sicherheit. Die Verpflichtung zur Ausrüstung des Objekts mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung betreffe primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts. „Nicht entscheidungserheblich sei, ob der Kläger in seiner Wohnung bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert habe und diese ausreichend warte. Selbst in diesem Falle sei der Beschluss nicht zu beanstanden, da die Wohnungseigentümer nicht gehalten seien, die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen. Ihnen stehe vielmehr ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 24851 Dokument-Nr. 24851

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