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Amtsgericht München, Urteil vom 15.05.2012
481 C 2412/12 WEG -

Wohnungs­eigentümerin darf keine Schreiben mit beleidigendem Inhalt an die Wohnungstür der Nachbarin heften

Anheften eines für jeden Passanten sicht- und lesbaren Zettels dient allein dem Zweck, die Gegenseite in Misskredit zu bringen

Wohnungseigentümer dürfen auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen keine Schreiben mit beleidigendem Inhalt öffentlich zugänglich machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es zwischen zwei Eigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft in München schon länger zu Streitigkeiten. Eine Eigentümerin beschwerte sich darüber, dass von einer anderen Partei im Hause ständig Lärmbelästigungen ausgingen.

Streit zwischen den Wohneigentumsparteien eskaliert

Ende November 2011 eskalierte der Streit. Die Eigentümerin, die sich belästigt fühlte, befestigte an der Außenseite der Wohnungseingangstüre der anderen mit Tesafilm ein handgeschriebenes Schriftstück, das mit den Worten begann: "ihr unverschämtes, egoistisches Herumschlagen in den frühen Morgenstunden ..." Jeder, der vorbeikam, konnte das Schreiben lesen. Die so Beschimpfte verlangte von der anderen Wohnungseigentümerin, dass diese zusichere, kein Schreiben mehr hinzuhängen oder sonst irgendwo in dem Anwesen öffentlich bekannt zu machen. Das Schreiben sei sehr verletzend und beleidigend. Sie habe nur die Wahrheit gesagt, so die andere, beleidigend sei dies nicht.

Amtsgericht verurteilt Wohnungseigentümer zur Unterlassung

Es kam zur Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Beschimpften Recht und verurteilte die Gegenseite zur Unterlassung. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro, ersatzweise 6 Monate Ordnungshaft angedroht.

Beklagte hätte zur Durchsetzung ihrer Rechte andere Wege beschreiten können

Die Beklagte habe keinen Anspruch darauf, Schreiben mit beleidigendem Inhalt gegen die Klägerin öffentlich zugänglich zu machen. Sie könne sich auch dann nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn die zugrunde liegenden Vorwürfe zutreffen sollten. Es könne daher dahinstehen, ob die Vorwürfe berechtigt seien. Die Beklagte können zur Durchsetzung ihrer Rechte andere Wege beschreiten, zum Beispiel den einer Klage gegen die Lärmbelästigungen. Sie hätte auch ein verschlossenes Schreiben schicken können oder ihr Anliegen im Rahmen einer Eigentümerversammlung vortragen können.

Äußerungen sind wertend und als Diffamierung geeignet

Das Schreiben sei beleidigend und habe einen verletzenden Inhalt. Zunächst sei von unverschämten egoistischem Herumschlagen der Gegenseite die Rede, ebenso auch davon, dass die Klägerin den Hausfrieden durch ihre sechsmonatige Renovierungsarbeiten sowie auch noch danach durch viele Vorfälle bis aufs äußerste beeinträchtigt habe. Diese Äußerungen seien wertend und geeignet, die Klägerin zu diffamieren. Das Anheften eines für jeden Passanten sicht- und lesbaren Zettels diene allein dem Zweck, die Gegenseite in Misskredit zu bringen. Eine Rechtfertigung sei hierfür nicht ersichtlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 549
ZMR 2014, 549
 | Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE)
Jahrgang: 2014, Seite: 275
ZWE 2014, 275

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Dokument-Nr.: 16598 Dokument-Nr. 16598

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