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Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2012
473 C 31187/11 -

Ein bei der Übergabe von Schriftstücken vorausgegangenes "Sturmklingeln" stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre dar

Mieterin hat keinen Schadensersatzanspruch

Ein durch das einmalige "Sturmklingeln" ausgeübter psychischer Druck begründet keinen Schadensersatzanspruch und stellt auch keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde der Mieterin einer Münchner Wohnung Ende Oktober 2011 gekündigt, da sie seit August keine Miete mehr bezahlte. Bereits im Juli des gleichen Jahres hatte es eine Kündigung gegeben wegen ausstehender Mieten in den Monaten Dezember 2010 bis Mai 2011. Diesen Rückstand hatte die Mieterin allerdings nach der Kündigung beglichen.

Tochter der Vermieterin klingelt Sturm um Kündigungsschreiben zu übergeben

Die erneute Kündigung wollte sie nicht hinnehmen. Sie habe schließlich erhebliche Gegenansprüche, da die Vermieterin in ihre Privatsphäre eingegriffen, ihre Gesundheit beschädigt und die Ausübung ihrer elterlichen Sorge beeinträchtigt habe. Diese habe nämlich im Juli mehrere Schreiben durch ihre Tochter persönlich übergeben lassen. Die Tochter habe dabei an der Wohnungstüre sturmgeklingelt. Durch den lautstarken Auftritt habe ihre eigene Tochter erhebliche Angstzustände bekommen und sei deshalb zu ihrem Vater gezogen. Sie habe eine enge Mutter-Tochter-Beziehung gehabt. Die Tochter habe aber ihre Wohnung verlassen, da sie den durch die Vermieterin ausgeübten psychischen Druck nicht mehr ertragen habe. Ihr stünden daher mindestens 15.000 Euro zu.

Mieterin muss Wohnung räumen - Schadensersatzklage auf 15.000 Euro abgewiesen

Nach dem die Mieterin nicht auszog, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin gab ihr Recht, verurteilte die Mieterin zur Räumung und wies deren Widerklage auf 15 000 Euro ab:

Kein Eingriff in die Privatsphäre durch "Sturmklingeln"

Die fristlose Kündigung sei wegen des Zahlungsverzuges wirksam, Forderungen der Mieterin, mit denen sie aufrechnen könnte, bestünden nicht.

Das Übergeben von Schriftstücken vor der Haustür oder an der geöffneten Wohnungstüre stelle keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Auch im „Sturmklingeln“ sei kein solcher Eingriff zu sehen, zumal es der Beklagten freigestanden hätte, nicht zu öffnen. Selbst wenn man einen Eingriff annehmen würde, wäre dieser unerheblich und würde keinen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen. Darüber hinaus habe die Klägerin ein nachvollziehbares Interesse daran gehabt, wichtige Schreiben persönlich zu übergeben.

Auszug der Tochter durch einmaliges Klingeln nicht nachvollziehbar

Der Vorfall stelle auch keinen Eingriff in die elterliche Sorge dar. Es sei nicht ersichtlich, dass und wie die Vermieterin durch ihr „Sturmklingeln“ in das Recht der Mieterin, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, eingegriffen habe solle. Wenn sich die 17-jährige Tochter entschieden habe, zu ihrem Vater zu ziehen, könne diese Entscheidung nicht der Vermieterin zugerechnet werden. Die Mutter möge dies als Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens empfunden haben, dennoch sei es der Entschluss der Tochter. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass diese durch einen einmaligen Vorfall von „Sturmklingeln“ so unter psychischen Druck geraten sei, dass sie ausziehen musste.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2012
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 103
IMR 2013, 103
 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 109
MietRB 2013, 109

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Dokument-Nr.: 13948 Dokument-Nr. 13948

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