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Amtsgericht München, Urteil vom 14.10.2011
- 461 C 2775/10 -
Erhaltungspflicht einer Mietsache: Instandsetzen eines Abluftschachts ist Aufgabe des Vermieters
Vertragsmäßige Abnutzung einer Mietsache geht zu Lasten des Vermieters
Grundsätzlich obliegt die Erhaltungspflicht bezüglich der Mietsache dem Vermieter. Dies gilt auch für Anlagen, die der Ver- und Entsorgung der Mieträume dienen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bemerkte eine Münchner
Abluftkanal verstopft – Vermieter verweigert Besichtigung und Beseitigung des Mangels
Bei genauerem Hinsehen stellte die
Erhaltungspflicht bezüglich einer Mietsache obliegt grundsätzlich dem Vermieter
Die
Erhaltungspflicht des Vermieters greift auch bei Abluftsystemen außerhalb der Mietsache
Die Erhaltungspflicht der
Zutrittsverweigerung für Gutachter nicht nachzuvollziehen
Es sei auch nicht nachzuvollziehen, warum die
Vermieter muss Abluftschacht instand setzen
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Mieter muss schlechte Reparaturen nicht dulden: Vermieter muss für dauerhafte Dichtigkeit des Dachs Sorge tragen
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2007
[Aktenzeichen: I-10 U 46/07]) - Schwarze Wasser-Ablagerungen im WC-Spülkasten oder in der Waschmaschine sind kein Mietmangel
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 15.09.2009
[Aktenzeichen: 28 C 2750/09])
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Dokument-Nr. 13171
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