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Amtsgericht München, Urteil vom 09.12.2016
- 453 C 22061/15 -
Anpassung eines Mietobjekts an üblichen Wohnkomfort ist nicht als Luxussanierung anzusehen
Mieter müssen Maßnahmen zur langfristigen Sicherstellung der Vermietbarkeit eines Hauses dulden
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Modernisierung, die einen Balkonanbau, einen Außenaufzug, den Einbau einer Zentralheizung, Isolierverglasung und dreiadrige Stromkabel vorsieht, vom Mieter zu dulden ist. Die Modernisierung einer bis dahin unter anderem nur mit Gasöfen beheizten Wohnung ist nicht als Luxussanierung anzusehen.
Die 70-jährige verrentete
Im Mai 2015 unterrichtete der 2011 in die Vermieterstellung eingetretene neue Eigentümer und Kläger die
Mieterin hält angekündigte Maßnahmen für unzulässige Luxusmodernisierung
Die Beklagte behauptet, die angekündigten Modernisierungsmaßnahmen seien nur vorgeschoben, um sie zum Auszug zu bewegen, um dann den Wohnungszuschnitt ändern und weitergehende Modernisierungen durchführen zu können. Überdies handele es sich nicht um Modernisierungsmaßnahmen, sondern um Luxusmodernisierungen zur Vertreibung der alten Mietparteien. Schließlich läge auch aufgrund der enormen geplanten
Vermieter zur Anpassung des Mietobjekt an üblichen Wohnkomfort technischen Standard berechtigt
Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Auf Seite des Klägers sei vorliegend zu berücksichtigen, dass er sein Mietobjekt dem üblichen Wohnkomfort sowie den jeweiligen technischen und sonstigen nachgefragten Standards anpassen müsse, um die Vermietbarkeit des Hausbesitzes langfristig zu sichern. Hier handele es sich gerade nicht um überdurchschnittliche Ausstattungen, die regelmäßig nur von einem kleinen Interessentenkreis nachgefragt werden würden, sondern vielmehr um typische Modernisierungsmaßnahmen zur Anpassung des mietvertraglichen Dauerschuldverhältnisses an den Wandel des Fortschritts, die geradezu als durchschnittliches Niveau nach heutigem Standard von jedem
Zeitliche Dauer der Baumaßnahmen zumutbar
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger die Baumaßnahmen nicht bloß vorgeschoben, sondern tatsächlich konkret geplant habe. Die zu erwartende Bauzeit belaufe sich auf zehn Tage. Bewege sich die Dauer aber im Bereich sozial üblicher Ortsabwesenheiten wie im Rahmen eines Urlaubs, sei die Zumutbarkeit grundsätzlich zu bejahen.
Vorgenommenen Maßnahmen stellen keine Luxusmodernisierungen dar
Zwar sei eine
Mit der Entscheidung über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Mieter haben Verkürzung des Flurs um 1,60 m durch Einbau eines Fahrstuhls zu dulden
(Landgericht Berlin, Urteil vom 07.04.2015
[Aktenzeichen: 63 S 362/14]) - Monatelanger Auszug des Mieters bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen nicht zumutbar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 17.02.2016
[Aktenzeichen: 65 S 301/15]) - Austausch eines Plattenherds durch Herd mit Cerankochfeld stellt duldungspflichtige Bagatellmodernisierung dar
(Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 19.12.2016
[Aktenzeichen: 10 C 391/16])
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Dokument-Nr. 25506
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