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Amtsgericht München, Urteil vom 09.03.2017
424 C 27317/16 -

Wasserschaden durch versehentliches Anbohren der Wasserleitung rechtfertigt keine Kündigung des Mietvertrags

Mietern ist aufgrund nicht erkennbaren Verlaufs der Leitung nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das Anbohren einer Wasserleitung durch einen helfenden Bekannten eines Mieters und einen dadurch verursachten Wasserschaden keine Kündigung des Mietvertrages rechtfertigt. Das Gericht wies damit den Antrag einer Vermieterin gegen ein Ehepaar auf Herausgabe der Mietwohnung zurück.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Kündigung des Mietvertrags für die Wohnung eines Ehepaares, einem Angestellten und einer Yoga-Lehrerin aus Schwabing. Die Klägerin hatte Anfang November 2016 den beklagten Mietern die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2017 erklärt. Ein Bekannter des Ehepaares - hatte Mitte Oktober 2016 anlässlich der Anbringung neuer Sockelleisten im "Yoga-Zimmer" einen Wasserschaden verursacht. Zur Anbringung der Sockelleisten verwendete er Dübel, die 3 cm in die Wand gingen, und bohrte dabei die Hauptwasserleitung an, die nach einem rechtwinkligen Knick unter Putz in der Höhe der Fußleiste verläuft. Weder die Beklagten noch der Helfer hatten vor der Anbringung der Fußleisten den Leitungsverlauf mit einem Metalldetektor geprüft oder sich beim Vermieter über den Leitungsverlauf erkundigt. Für die Trocknung der Mietwohnung sowie der darunterliegenden Büroräume sowie für die Wiederherstellung des Mauerwerks, Verputzen und Erneuerung der Stuckarbeiten an den Decken des darunterliegenden Büros sind Kosten in Höhe von 7.367,11 Euro entstanden. Der Schaden war noch nicht ausgeglichen. Der Mieter der unter der streitgegenständlichen Wohnung befindlichen Büroräume hatte eine Mietminderung in Höhe von 1.576,50 Euro für die Dauer der notwendigen Schadensbehebungsmaßnahmen angekündigt.

Mieter verweisen auf Unmöglichkeit der vorherigen Prüfung des Leitungsverlaufs

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich den Beklagten angesichts durch frühere Bauarbeiten an anderer Stelle offen gelegter spiegelbildlich verlaufender Wasserleitung geradezu hätte aufdrängen müssen, dass auch im Yoga-Raum von einem solchen Leitungsverlauf auszugehen sei. Es habe auch bereits zwei Jahre zuvor einen nicht näher beschriebenen Wasserschaden gegeben. Der Schaden sei auch noch immer nicht reguliert worden. Die Beklagten trugen vor, dass die Prüfung des Leitungsverlaufs mit einem Metalldetektors nicht möglich gewesen sei, weil sowohl an der Wand als auch am Fußboden der Detektor breitflächig Metallalarm ausgelöst habe, möglicherweise da neben dem Heizungsrohr in der Wand eine nicht isolierte Elektroleitung verlegt ist. Der Leitungsverlauf sei den Beklagten weder bekannt noch erkennbar gewesen. Zudem sei dieser auch unüblich und entspreche nicht technischen Standards.

Mietern ist lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen

Das Amtsgericht München sah im Anbohren der Leitung keine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertigen könnte. Das Gericht sehe es als fahrlässige Pflichtverletzung an, Sockelleisten mit Dübeln zu befestigen, die so lang seien, dass sie 3 cm in die Wand ragen würden, wenn der Leitungsverlauf weder positiv bekannt, noch dieser durch den Einsatz eines Metalldetektors abgeklärt sei. Der Wasserschaden habe ihr zwar zu einem beträchtlichen finanziellen Schaden geführt, dennoch stehe zum einen zu erwarten, dass die Klägerin hierfür Versicherungsleistungen bekommen werde und zum anderen sei den Beklagten lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Einem groben Fahrlässigkeitsvorwurf stehe entgegen, dass das senkrechte Abknicken der Leitung unter Putz von außen nicht erkennbar gewesen sei und auch keinem allgemein üblich bekannten Leitungsverlauf entspreche. Es sei bekannt, dass Schadensregulierungen durch Versicherungen Zeit in Anspruch nehmen würde. Dass dies auf schuldhaftem Verhalten der Beklagten beruhe, sei nicht ersichtlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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