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Amtsgericht München, Urteil vom 27.06.2007
322 C 3629/07 -

AG München zur elterlichen Aufsichtspflicht eines im Hof Rad fahrenden 7-jährigen Kindes

Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

Ein 7 Jahre altes, schon länger Rad fahrendes Kind kann ohne ständige Überwachung im Bereich der Wohnung Rad fahren. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Mitte Mai 2006 fuhr der Ehemann der späteren Klägerin gegen 18 Uhr 45 mit dem BMW Cabriolet 318 i seiner Ehefrau auf der Senftenauer Straße in Richtung Ammerseestraße. Kurz vor der Einmündung in die Ammerseestraße fuhr der 7 Jahre und 10 Monate alte Sohn der späteren Beklagten mit seinem Fahrrad von einer Fußgängerbrücke herunter, überquerte den Fuß- und Radweg und prallte ungebremst in das hintere rechte Eck des BMWs. Dabei wurde der Kotflügel hinten rechts eingedellt und die Antenne abgerissen. Die Reparatur kostete 1640 Euro.

Das Kind hatte, bevor es auf die Fußgängerbrücke fuhr, zunächst mit anderen Kindern im Hof vor der Wohnung der Beklagten gespielt. Dieser Hof kann durch ein Fenster der Wohnung der Eltern eingesehen werden. Das Kind hatte ein adäquates Kinderfahrrad und fuhr seit mehr als vier Jahren Fahrrad.

Die Eigentümerin des BMWs verlangte von den Eltern des Kindes die Bezahlung des Schadens. Schließlich hätten sie ihren Sohn nicht ausreichend beaufsichtigt. Auf Grund der besonderen Verkehrssituation (steile Fußgängerbrücke und stark befahrene Senftenauer Straße) habe eine besondere Pflicht zur Überwachung des Kindes bestanden. Ein Spielen mit einem Fahrrad hätten die Eltern nicht erlauben dürfen.

Die Eltern zahlten nicht. Sie waren der Ansicht, dass sie in unmittelbarer Umgebung zur Wohnung ihr Kind nicht ständig überwachen müssten. Dieses habe sich zudem im Straßenverkehr ausgekannt.

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München wies die Klage ab:

Eine Aufsichtspflichtverletzung könne den Eltern nicht zur Last gelegt werden. Ihr Sohn habe zunächst mit weiteren Kindern im Hof vor der elterlichen Wohnung gespielt. Dieser Hof könne durch ein Fenster beobachtet werden. Dies habe die Mutter des Kindes auch immer wieder gemacht. Eine solche gelegentliche Beobachtung genüge zur Erfüllung der Aufsichtspflicht. Nach dem das Kind bereits seit vier Jahren Rad fahren könne und bisher nichts vorgefallen sei, sei es auch zulässig, das Kind im Bereich der Wohnung fahren zu lassen, ohne es ständig zu überwachen. Das gelte auch für den Fall, dass Hof und Wohnung in der Nähe einer vielbefahrenen Straße lägen. Dass der Sohn den Hof verlassen habe, um sein Rad die Fußgängerbrücke hinaufzuschieben und anschließend herunterzufahren, sei eine spontane Fehlreaktion des Kindes. Solche seien nie ausgeschlossen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 17.12.2007

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