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Amtsgericht München, Urteil vom 03.08.2007
- 282 C 8621/07 -
Duplex-Garagen sind nicht zum Abstellen von Motorrädern geeignet
Für Beschädigungen haftet der Besitzer selbst
Wer sein Motorrad in einer Duplex - Garage abstellt, trägt selbst das Risiko, dass dieses beim Auf- und Abfahren eventuell umfallen kann und beschädigt wird. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Der spätere Kläger ist der Eigentümer mehrerer Motorräder, unter anderem eines der Marke Honda, Typ VTR 1000 Racing. Er mietete zwei Stellplätze in einer
Beim Hochfahren der Duplex-Garage fiel das Motorrad um
Im August 2006 stellte der Kläger sein
Gericht: Motorräder gehören nicht Duplex-Garagen
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Den Kläger träfe ein erhebliches eigenes Verschulden an dem Schaden. Durch das Abstellen des Motorrades habe er seine eigenen Sorgfaltspflichten in hohem Maße verletzt. Plattformen von Duplex-Garagen seien für das Abstellen von Motorrädern weder geeignet noch bestimmt. Motorräder seien äußerst instabil, da sie über lediglich zwei Räder verfügen und sollten nicht auf unebenen und glatten Flächen, deren Niveau erheblich verändert werde, abgestellt werden. Plattformen von Duplex-Garagen bestünden aber aus Trapezblechen, seien also uneben. Durch das Auf- und Abfahren würde sich deren Niveau stark verändern. Auch Autos müssten in besondere Weise abgestellt und gesichert werden. Dies war dem Kläger auch durch Aushändigung der Bedienungsanleitung bekannt gewesen. Dadurch habe der Kläger von den Gefahren gewusst. Er hätte, wenn er sein
Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Garagen zu bedienen. Ihm sei die Instandhaltung übertragen worden. Deshalb dürfe er Kontrollgänge durchführen, um sich vom Funktionieren der Garagen zu überzeugen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 07.07.2008
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Dokument-Nr. 6332
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